Anl. 4 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 14

1.

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine: die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;

2.

bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;

3.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;

4.

ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;

5.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);

6.

Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);

7.

ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;

8.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

9.

ein Handlot oder ein Echolot;

10.

ein Fernglas;

11.

eine wasserdichte Signallampe;

12.

ein Signalhorn;

13.

Werkzeug für kleinere Reparaturen;

14.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 4 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)

Punkte 1 bis 14

1.

Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine: die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;

2.

bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;

3.

eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;

4.

ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;

5.

eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);

6.

Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);

7.

ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;

8.

ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;

9.

ein Handlot oder ein Echolot;

10.

ein Fernglas;

11.

eine wasserdichte Signallampe;

12.

ein Signalhorn;

13.

Werkzeug für kleinere Reparaturen;

14.

auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.

Anl. 4 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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