§ 9 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
§ 9 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.Paragraph 9,

Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
§ 9 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.Paragraph 9,

Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.

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