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Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.
Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, ausgestellten Meßbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.