§ 6 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw§ 6 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Meßbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw§ 6 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Meßbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

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