§ 5 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
  6. (6)Absatz 6Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.
§ 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
  1. (1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.
  6. (6)Absatz 6Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.
§ 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

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