§ 5 JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
(1) (Anm§ 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
(1) (Anm§ 5 JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

(2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.

(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.

(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.

(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen, ist gemäß Anlage 7 vorzuschreiben.

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