§ 2a JachtZulVO (weggefallen)

Jachtzulassungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.Das amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. (2)Absatz 2Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sindB für den Landeshauptmann von Burgenland;K für den Landeshauptmann von Kärnten;N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;S für den Landeshauptmann von Salzburg;St für den Landeshauptmann von Steiermark;T für den Landeshauptmann von Tirol;V für den Landeshauptmann von Vorarlberg undrömisch fünf für den Landeshauptmann von Vorarlberg undW für den Landeshauptmann von Wien.
  3. (3)Absatz 3Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. (5)Absatz 5Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.
§ 2a JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.05.2020

In Kraft vom 26.05.2012 bis 08.05.2020
  1. (1)Absatz einsDas amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.Das amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. (2)Absatz 2Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sindB für den Landeshauptmann von Burgenland;K für den Landeshauptmann von Kärnten;N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;S für den Landeshauptmann von Salzburg;St für den Landeshauptmann von Steiermark;T für den Landeshauptmann von Tirol;V für den Landeshauptmann von Vorarlberg undrömisch fünf für den Landeshauptmann von Vorarlberg undW für den Landeshauptmann von Wien.
  3. (3)Absatz 3Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. (5)Absatz 5Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.
§ 2a JachtZulVO seit 08.05.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten