§ 13 PBStV Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch dasdie am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche EinbauschildEinbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach Paragraph 24 a, KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
  6. (6)Absatz 6Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 02.03.2004 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsJede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch dasdie am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche EinbauschildEinbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach Paragraph 24 a, KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
  6. (6)Absatz 6Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

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