§ 5 AOCV 2008

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Luftfahrtunternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der EU-OPS und der JAROPS 3

1.

im Betriebshandbuch (Operations Manual – OM), Teil A, zusätzlich zu den geforderten Fachbereichsleitern Stellvertreter zu benennen oder in der Organisation eine Stellvertreterregelung zu treffen und

2.

das sonstige flugbetriebliche und technische Personal in einem Stellenbesetzungsplan der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Luftfahrtunternehmen kann zusätzliche Unterteilungen in der Organisationsstruktur vornehmen, wenn die Verantwortlichkeiten und Qualifikationserfordernisse im Betriebshandbuch (OM) entsprechend geregelt sind.

(3) Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Abs. 1 zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Abs. 1 zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.

(4) Das LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.

(5) Weisungen dürfen nur von den Fachbereichsleitern, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden und sind entsprechend zu dokumentieren.

(6) Die zuständige Behörde kann aufgrund des Betriebsumfanges des Luftfahrtunternehmens eine zusätzliche Unterteilung der Organisationsstruktur vorschreiben, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäßer Abwicklung erforderlich ist.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 16.07.2008 bis 30.04.2021

(1) Das Luftfahrtunternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der EU-OPS und der JAROPS 3

1.

im Betriebshandbuch (Operations Manual – OM), Teil A, zusätzlich zu den geforderten Fachbereichsleitern Stellvertreter zu benennen oder in der Organisation eine Stellvertreterregelung zu treffen und

2.

das sonstige flugbetriebliche und technische Personal in einem Stellenbesetzungsplan der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Luftfahrtunternehmen kann zusätzliche Unterteilungen in der Organisationsstruktur vornehmen, wenn die Verantwortlichkeiten und Qualifikationserfordernisse im Betriebshandbuch (OM) entsprechend geregelt sind.

(3) Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Abs. 1 zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Abs. 1 zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.

(4) Das LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.

(5) Weisungen dürfen nur von den Fachbereichsleitern, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden und sind entsprechend zu dokumentieren.

(6) Die zuständige Behörde kann aufgrund des Betriebsumfanges des Luftfahrtunternehmens eine zusätzliche Unterteilung der Organisationsstruktur vorschreiben, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäßer Abwicklung erforderlich ist.

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