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(2) Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
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(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können
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angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
(6) Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(7) Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
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Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.
(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende Flächen
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(2) Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
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angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
(6) Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(7) Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
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Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.
(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende Flächen
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