§ 10 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Als im Umweltinteresse gemäß Art§ 10 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

1.

brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,

2.

im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),

3.

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,

4.

Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,

5.

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,

6.

Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 und

7.

für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.

(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

1.

Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.

2.

Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.

3.

Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

4.

Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

1.

Ackerbohnen,

2.

Bitterlupinen,

3.

Kichererbsen,

4.

Erbsen,

5.

Kleearten,

6.

Linsen,

7.

Luzerne,

8.

Platterbsen,

9.

Sojabohnen,

10.

Sommerwicken,

11.

Süßlupinen,

12.

Winterwicken,

13.

eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,

14.

Kleegras,

15.

Ackerbohnen-Getreidegemenge,

16.

Wicken-Getreidegemenge oder

17.

Erbsen-Getreidegemenge

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.

(6) Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(7) Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn

1.

zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,

2.

geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,

3.

bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und

4.

im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.

Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.

(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende Flächen

1.

mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder

2.

als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,

kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 16.04.2022 bis 31.10.2022
(1) Als im Umweltinteresse gemäß Art§ 10 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

1.

brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,

2.

im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),

3.

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,

4.

Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,

5.

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,

6.

Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 und

7.

für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.

(2) Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.

(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

1.

Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.

2.

Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.

3.

Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

4.

Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

1.

Ackerbohnen,

2.

Bitterlupinen,

3.

Kichererbsen,

4.

Erbsen,

5.

Kleearten,

6.

Linsen,

7.

Luzerne,

8.

Platterbsen,

9.

Sojabohnen,

10.

Sommerwicken,

11.

Süßlupinen,

12.

Winterwicken,

13.

eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,

14.

Kleegras,

15.

Ackerbohnen-Getreidegemenge,

16.

Wicken-Getreidegemenge oder

17.

Erbsen-Getreidegemenge

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Eine angebaute Zwischenfruchtkultur darf nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.

(6) Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.

(7) Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn

1.

zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,

2.

geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,

3.

bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und

4.

im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.

Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.

(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende Flächen

1.

mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder

2.

als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,

kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

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