§ 9 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, anzusehen:
    1. 1.Ziffer eins1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
    2. 2.Ziffer 22340 (pannonische Binnendünen)
    3. 3.Ziffer 35130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)
    4. 4.Ziffer 46130 (Schwermetallrasen)
    5. 5.Ziffer 56170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
    6. 6.Ziffer 66210 (Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia)
    7. 7.Ziffer 76230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)
    8. 8.Ziffer 86240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
    9. 9.Ziffer 96250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
    10. 10.Ziffer 106260 (pannonische Steppen auf Sand)
    11. 11.Ziffer 116410 (Pfeifengraswiesen)
    12. 12.Ziffer 126440 (Brenndolden-Auenwiesen)
    13. 13.Ziffer 136510 (magere Flachland-Mähwiesen)
    14. 14.Ziffer 146520 (Berg-Mähwiesen)
    15. 15.Ziffer 157230 (kalkreiche Niedermoore)
  2. (2)Absatz 2Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
§ 9 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
  1. (1)Absatz einsAls umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, anzusehen:
    1. 1.Ziffer eins1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
    2. 2.Ziffer 22340 (pannonische Binnendünen)
    3. 3.Ziffer 35130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)
    4. 4.Ziffer 46130 (Schwermetallrasen)
    5. 5.Ziffer 56170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
    6. 6.Ziffer 66210 (Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia)
    7. 7.Ziffer 76230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)
    8. 8.Ziffer 86240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
    9. 9.Ziffer 96250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
    10. 10.Ziffer 106260 (pannonische Steppen auf Sand)
    11. 11.Ziffer 116410 (Pfeifengraswiesen)
    12. 12.Ziffer 126440 (Brenndolden-Auenwiesen)
    13. 13.Ziffer 136510 (magere Flachland-Mähwiesen)
    14. 14.Ziffer 146520 (Berg-Mähwiesen)
    15. 15.Ziffer 157230 (kalkreiche Niedermoore)
  2. (2)Absatz 2Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
§ 9 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

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