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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
(3) Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
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(2) Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
(3) Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.