§ 5 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAndere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sindAndere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
    2. 2.Ziffer 2Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
  2. (2)Absatz 2Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.
  3. (3)Absatz 3Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (§ 8a Abs. 5 MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche.
§ 5 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
  1. (1)Absatz einsAndere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sindAndere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
    2. 2.Ziffer 2Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
  2. (2)Absatz 2Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.
  3. (3)Absatz 3Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (§ 8a Abs. 5 MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche.
§ 5 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

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