§ 2 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen§ 2 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen§ 2 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

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