§ 1 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,

2.

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1 und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 74.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung

1.

der Basisprämie,

2.

der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greening-Zahlung“),

3.

der Zahlung für Junglandwirte,

4.

der fakultativen gekoppelten Stützung bei Beweidung von Almen sowie

5.

der Zahlung an Kleinerzeuger.

§ 1 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,

2.

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1 und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 74.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung

1.

der Basisprämie,

2.

der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greening-Zahlung“),

3.

der Zahlung für Junglandwirte,

4.

der fakultativen gekoppelten Stützung bei Beweidung von Almen sowie

5.

der Zahlung an Kleinerzeuger.

§ 1 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

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