§ 174 EisbG Aufnahme der Tätigkeit

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 174.Paragraph 174,

Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 23.12.2020 bis 19.07.2024
§ 174.Paragraph 174,

Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.

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