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(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.