§ 173 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dassBenennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die SicherheitBehörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, alsdem Produkt oder den Produkten sowie die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacheneinschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 23.04.2010 bis 22.12.2020

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957 bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dassBenennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die SicherheitBehörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, alsdem Produkt oder den Produkten sowie die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacheneinschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)

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