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(1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(Anm.: Abs. 13 wurde nicht vergeben)
(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(14) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 sowie § 87 Abs. 6 außer Kraft. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind auf vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass sich die Strafhöhen nach § 25 InvKG richten
(1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
(9) Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und § 79 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.
(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(Anm.: Abs. 13 wurde nicht vergeben)
(14) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(14) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 sowie § 87 Abs. 6 außer Kraft. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind auf vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass sich die Strafhöhen nach § 25 InvKG richten