§ 3 AußWG 2011 Allgemeine Grundsätze

Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
    2. 2.Ziffer 2das vorgesehene Bestimmungsland,
    3. 3.Ziffer 3der vorgesehene Endempfänger und
    4. 4.Ziffer 4der vorgesehene Endverwendungszweck.
  2. (2)Absatz 2Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.

Stand vor dem 25.02.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 25.02.2013
  1. (1)Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
    2. 2.Ziffer 2das vorgesehene Bestimmungsland,
    3. 3.Ziffer 3der vorgesehene Endempfänger und
    4. 4.Ziffer 4der vorgesehene Endverwendungszweck.
  2. (2)Absatz 2Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.

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