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(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat von Amts wegen in Abständen von höchstens fünf Jahren Gutachten einzuholen, die eine unabhängige Beurteilung der Verfahrensweisen zum Erwerb und zur Beurteilung der für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie des Systems für die Ausstellung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung von Bescheinigungen beinhalten. Ausgenommen von der unabhängigen Beurteilung sind Tätigkeiten, die von Sicherheitsmanagementsystemen erfasst sind.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieDie Behörde hat von Amts wegen in Abständen von höchstens fünf Jahren Gutachten einzuholen, die eine unabhängige Beurteilung der Verfahrensweisen zum Erwerb und zur Beurteilung der für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie des Systems für die Ausstellung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung von Bescheinigungen beinhalten. Ausgenommen von der unabhängigen Beurteilung sind Tätigkeiten, die von Sicherheitsmanagementsystemen erfasst sind.