§ 165 EisbG Inländische Bescheinigung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
§ 165.Paragraph 165,

Eine Verwaltungsübertretung begehtWird ein Eisenbahnunternehmen von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und istbedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bisvier Wochen das Verlangen zu 7 000 Euro zu bestrafen, werüberprüfen und der kontaktierenden Behörde seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen.

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 96, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2.Ziffer 2einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,einer Verordnung nach Paragraph 96, Absatz 2, zuwider handelt,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,entgegen Paragraph 96, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. 4.Ziffer 4entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,entgegen Paragraph 103, Absatz eins, ein Teilsystem betreibt,
  5. 5.Ziffer 5entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;entgegen Paragraph 108, Absatz eins, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
  6. 6.Ziffer 6entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,entgegen Paragraph 109, Absatz eins, nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;entgegen Paragraph 110, Absatz 3, benötigte Daten nicht übermittelt;
  8. 8.Ziffer 8entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,entgegen Paragraph 118, keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oderentgegen Paragraph 120, Absatz 2, ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
  10. 10.Ziffer 10entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.entgegen Paragraph 121, Absatz eins, die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020
§ 165.Paragraph 165,

Eine Verwaltungsübertretung begehtWird ein Eisenbahnunternehmen von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und istbedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bisvier Wochen das Verlangen zu 7 000 Euro zu bestrafen, werüberprüfen und der kontaktierenden Behörde seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen.

  1. 1.Ziffer einsentgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 96, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. 2.Ziffer 2einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,einer Verordnung nach Paragraph 96, Absatz 2, zuwider handelt,
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,entgegen Paragraph 96, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. 4.Ziffer 4entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,entgegen Paragraph 103, Absatz eins, ein Teilsystem betreibt,
  5. 5.Ziffer 5entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;entgegen Paragraph 108, Absatz eins, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
  6. 6.Ziffer 6entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,entgegen Paragraph 109, Absatz eins, nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;entgegen Paragraph 110, Absatz 3, benötigte Daten nicht übermittelt;
  8. 8.Ziffer 8entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,entgegen Paragraph 118, keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oderentgegen Paragraph 120, Absatz 2, ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
  10. 10.Ziffer 10entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.entgegen Paragraph 121, Absatz eins, die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

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