§ 165 EisbG Inländische Bescheinigung

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung begehtWird ein Eisenbahnunternehmen von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und istbedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bisvier Wochen das Verlangen zu 7 000 Euro zu bestrafen, werüberprüfen und der kontaktierenden Behörde seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen.

1.

entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2.

einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,

3.

entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,

4.

entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,

5.

entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;

6.

entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,

7.

entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;

8.

entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,

9.

entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder

10.

entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.12.2020

Eine Verwaltungsübertretung begehtWird ein Eisenbahnunternehmen von einer für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe von Gründen mit dem Verlangen kontaktiert, eine von ihm ausgestellte Bescheinigung für einen Triebfahrzeugführer, der auf Eisenbahnen im Staat der kontaktierenden Behörde Triebfahrzeuge selbständig führt und istbedient, auszusetzen oder Kontrollen durchzuführen, weil der betreffende Triebfahrzeugführer nicht mehr die für die Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bisvier Wochen das Verlangen zu 7 000 Euro zu bestrafen, werüberprüfen und der kontaktierenden Behörde seine Entscheidung über das Verlangen mitzuteilen.

1.

entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2.

einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,

3.

entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,

4.

entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,

5.

entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;

6.

entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,

7.

entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;

8.

entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,

9.

entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder

10.

entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

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