§ 22 PZG (weggefallen)

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
§ 22 PZG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichtenseit 01.11.2011 weggefallen. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten

1.

effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;

2.

technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;

3.

internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;

4.

Konsumentenschutzfragen.

(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden

1.

der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;

2.

die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;

3.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;

4.

der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.

(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

Stand vor dem 31.10.2011

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.10.2011
§ 22 PZG (1weggefallen) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichtenseit 01.11.2011 weggefallen. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten

1.

effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;

2.

technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;

3.

internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;

4.

Konsumentenschutzfragen.

(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden

1.

der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;

2.

die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;

3.

die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;

4.

der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.

(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

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