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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
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(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
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(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
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(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.