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(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich derdes §§ 20 § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. | der Punzierungskontrollorgane, | |||||||||
2. des Edelmetallkontrolllabors. |
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(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich derdes §§ 20 § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. | der Punzierungskontrollorgane, | |||||||||
2. des Edelmetallkontrolllabors. |
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