§ 21 PZG Zuständigkeit

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
    1. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
    2. 2.Ziffer 2des Edelmetallkontrolllabors.
  2. (2)Absatz 2Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
    1. 1. Ziffer einsdie Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
    2. 2. Ziffer 2die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 13,,
    diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
  3. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
2. des Edelmetallkontrolllabors.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
§ 21.Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
    1. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
    2. 2.Ziffer 2des Edelmetallkontrolllabors.
  2. (2)Absatz 2Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
    1. 1. Ziffer einsdie Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
    2. 2. Ziffer 2die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 13,,
    diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
  3. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
2. des Edelmetallkontrolllabors.

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