§ 21 PZG

Punzierungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich derdes §§ 20 § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

1.

der Punzierungskontrollorgane,

2. des Edelmetallkontrolllabors.

2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

1.

die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie

2.

die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

diese Standorte durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich derdes §§ 20 § 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2 dem Zollamt WienÖsterreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt WienÖsterreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

1.

der Punzierungskontrollorgane,

2. des Edelmetallkontrolllabors.

2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

1.

die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie

2.

die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

diese Standorte durch Verordnung festzulegen.

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