§ 5 StiftEG

Stiftungseingangssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsbei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
  2. 2.Ziffer 2bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
  3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
  4. 4.Ziffer 4§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. 5.Ziffer 5§ 2 Abs. 1 tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.
  6. 6.Ziffer 6§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.
  7. 7.Ziffer 7§ 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.
  8. 8.Ziffer 8Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.Zuwendungen von Vermögen der in Paragraph 718, Absatz 8, ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.
  9. 89.Ziffer 89§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 30.10.2019 bis 19.07.2022
Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsbei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
  2. 2.Ziffer 2bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
  3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
  4. 4.Ziffer 4§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. 5.Ziffer 5§ 2 Abs. 1 tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.
  6. 6.Ziffer 6§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.
  7. 7.Ziffer 7§ 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.
  8. 8.Ziffer 8Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.Zuwendungen von Vermögen der in Paragraph 718, Absatz 8, ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.
  9. 89.Ziffer 89§ 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

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