§ 116a AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.
§ 116a AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.
§ 116a AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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