§ 116a AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000§ 116a AlkStG ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2021
(1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000§ 116a AlkStG ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

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