§ 116 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996§ 116 AlkStG treten mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 1997 in Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53 einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71 Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.2021
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996§ 116 AlkStG treten mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 1997 in Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53 einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71 Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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