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Freischeine, die vor dem 1§ 108 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der §§ 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000. Freischeine, die vor dem 1. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der Paragraphen 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,.
Freischeine, die vor dem 1§ 108 AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der §§ 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000. Freischeine, die vor dem 1. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der Paragraphen 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,.