§ 87 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 87,

In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsauf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im Paragraph 86, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des Paragraph 28, entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
  3. 3.Ziffer 3durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
    1. a)Litera averschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
    2. b)Litera beinfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
    3. c)Litera candere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
  4. 4.Ziffer 4durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
  5. 5.Ziffer 5Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
  6. 6.Ziffer 6Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
  7. 7.Ziffer 7Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
    1. a)Litera adie zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
    2. b)Litera bvon denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
  8. 8.Ziffer 8Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Ziffer 7, Litera a und b bezeichneten Waren festzustellen,
  9. 9.Ziffer 9Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
  10. 10.Ziffer 10zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
  11. 11.Ziffer 11in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
  12. 12.Ziffer 12zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Paragraphen 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
  13. 13.Ziffer 13anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
  14. 14.Ziffer 14bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.;
  15. 15.Ziffer 15anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.anzuordnen, dass in Ziffer 13, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  1. (2)Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
  2. (3)Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000
Paragraph 87,

In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsauf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im Paragraph 86, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des Paragraph 28, entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
  3. 3.Ziffer 3durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
    1. a)Litera averschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
    2. b)Litera beinfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
    3. c)Litera candere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
  4. 4.Ziffer 4durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
  5. 5.Ziffer 5Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
  6. 6.Ziffer 6Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
  7. 7.Ziffer 7Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
    1. a)Litera adie zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
    2. b)Litera bvon denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
  8. 8.Ziffer 8Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Ziffer 7, Litera a und b bezeichneten Waren festzustellen,
  9. 9.Ziffer 9Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
  10. 10.Ziffer 10zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
  11. 11.Ziffer 11in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
  12. 12.Ziffer 12zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Paragraphen 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
  13. 13.Ziffer 13anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
  14. 14.Ziffer 14bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.;
  15. 15.Ziffer 15anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.anzuordnen, dass in Ziffer 13, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  1. (2)Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
  2. (3)Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

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