§ 85 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,

2.

die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,

3.

in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.

(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020

(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,

2.

die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,

3.

in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.

(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

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