§ 85 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei LiterLitern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlichelektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsWer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei LiterLitern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlichelektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

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