§ 82 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2020

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

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