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(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Aufbewahrungsort. |
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dembeim Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | den Aufbewahrungsort. |
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.