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(1) WerAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten verbringen will,versandt werden. Dieser hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigenvor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(32) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Weiters hatDer zertifizierte Versender und der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Derzertifizierte Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen undhaben dabei das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmenVerfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.
(43) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige VerbringungenBeförderungen im Sinne des Abs. 32 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(1) WerAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten verbringen will,versandt werden. Dieser hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigenvor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(32) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Weiters hatDer zertifizierte Versender und der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Derzertifizierte Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen undhaben dabei das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmenVerfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.
(43) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige VerbringungenBeförderungen im Sinne des Abs. 32 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.