§ 51 AlkStG Verbringen zu privaten Zwecken

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 49 §§ 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 49,Paragraphen 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
    2. 2.Ziffer 2Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über das Erzeugnis,
    4. 4.Ziffer 4Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des der § 49 Abs. 3 §§ 48 bis 650, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 49der Paragraphen 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 42 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 64, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsEin Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 49 §§ 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 49,Paragraphen 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
    2. 2.Ziffer 2Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen über das Erzeugnis,
    4. 4.Ziffer 4Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des der § 49 Abs. 3 §§ 48 bis 650, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 49der Paragraphen 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 42 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)Anmerkung, Absatz 3 bis 64, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

  4. (4)Absatz 4§ 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.

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