§ 25 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt

1.

durch Widerruf der Betriebsbewilligung,

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,

6.

wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem SpirituskontrollmeßapparatAlkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

2.

in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,

3.

eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,

4.

den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt

1.

durch Widerruf der Betriebsbewilligung,

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,

6.

wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem SpirituskontrollmeßapparatAlkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

2.

in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,

3.

eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,

4.

den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

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