Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie | |||||||||
2. | Zollkodex: | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
| Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären. |
(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren
1. | der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol, | |||||||||
2. | der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol, | |||||||||
3. | der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde. |
(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.
(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), in der Fassung des AnhangesAnhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EGEWG) Nr. 30092658/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (87, ABl. EG Nr. L 319273 vom 31.10.2018, S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie | |||||||||
2. | Zollkodex: | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
| Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären. |
(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren
1. | der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol, | |||||||||
2. | der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol, | |||||||||
3. | der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde. |
(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.
(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), in der Fassung des AnhangesAnhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EGEWG) Nr. 30092658/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (87, ABl. EG Nr. L 319273 vom 31.10.2018, S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.