§ 1 AlkStG Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und262 zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWGFestlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. EG Nr. L 958 vom 14.1.200927.2.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung4;

2.

Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), inzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der jeweils geltenden FassungVerordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten oderund Gebiete, auf die im Sinne des Art. 3 Z 5 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findetSystemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;

89.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingangbei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich der Alkoholdas Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem der Alkoholdas Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.

(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), in der Fassung des AnhangesAnhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EGEWG) Nr. 30092658/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (87, ABl. EG Nr. L 319273 vom 31.10.2018, S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und262 zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWGFestlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. EG Nr. L 958 vom 14.1.200927.2.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung4;

2.

Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), inzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der jeweils geltenden FassungVerordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten oderund Gebiete, auf die im Sinne des Art. 3 Z 5 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findetSystemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;

89.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingangbei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich der Alkoholdas Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem der Alkoholdas Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.

(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1.

der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2.

der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3.

der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1), in der Fassung des AnhangesAnhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EGEWG) Nr. 30092658/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (87, ABl. EG Nr. L 319273 vom 31.10.2018, S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

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