§ 193 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 191 sowie von Zwangsstrafen gemäß § 192 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 27 Z 29, BGBl. I Nr. 107/2017)

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 190 bis 191 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß den §§ 147 bis 150 zu.

(3a) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der FMA mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(3b) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 3a bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG nicht einzurechnen.

(4) Die FMA hat Kunden von Verwaltungsgesellschaften oder OGAW, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW gegen die §§ 10 bis 35 oder gegen eine Bestimmung des 3. oder 4. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.05.2018

(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 191 sowie von Zwangsstrafen gemäß § 192 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 27 Z 29, BGBl. I Nr. 107/2017)

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 190 bis 191 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß den §§ 147 bis 150 zu.

(3a) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der FMA mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(3b) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 3a bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG nicht einzurechnen.

(4) Die FMA hat Kunden von Verwaltungsgesellschaften oder OGAW, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW gegen die §§ 10 bis 35 oder gegen eine Bestimmung des 3. oder 4. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

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