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Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden. Die Paragraphen 96,, 97, 98 Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 4 a,, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf Paragraph 44, BWG, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins bis 32 und 6 sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, 10 und 15 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 99 a,, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.
Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden. Die Paragraphen 96,, 97, 98 Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 4 a,, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf Paragraph 44, BWG, Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 10,, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins bis 32 und 6 sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, 10 und 15 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 99 a,, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.