§ 191 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 18.03.2016 bis 31.12.2016

Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.

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