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Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.
Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 32 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.