§ 182 InvFG 2011 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2013 bis 31.12.9999
§ 182 InvFG 2011 (1weggefallen) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung22.07.2013 weggefallen. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach § 176 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 181 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

1.

die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist,

2.

eine Voraussetzung nach § 176 weggefallen ist,

3.

die der FMA gegenüber nach § 181 Abs. 2 Z 5 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4.

beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,

5.

ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

6.

die in den §§ 177 und 178 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

7.

bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist oder

8.

die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Staates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist.

Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile untersagt, darf die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Absicht, diese ausländischen Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 181 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 (Schlussteil) untersagen, wenn weitere ausländische Kapitalanlagefondsanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 181 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

Stand vor dem 21.07.2013

In Kraft vom 01.09.2011 bis 21.07.2013
§ 182 InvFG 2011 (1weggefallen) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne dass die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat; § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist von vier Monaten nicht zur Anwendung22.07.2013 weggefallen. Bei der Anzeige eines Teilfonds einer bereits diesem Hauptstück unterliegenden Umbrella-Konstruktion beträgt diese Frist zwei Monate. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft eine Voraussetzung nach § 176 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 181 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(2) Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

1.

die Anzeige nach § 181 nicht erstattet worden ist,

2.

eine Voraussetzung nach § 176 weggefallen ist,

3.

die der FMA gegenüber nach § 181 Abs. 2 Z 5 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4.

beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,

5.

ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

6.

die in den §§ 177 und 178 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

7.

bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist oder

8.

die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Staates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist.

Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

(3) Hat die FMA die Aufnahme des Vertriebs oder den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile untersagt, darf die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Absicht, diese ausländischen Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu vertreiben, frühestens gemäß § 181 wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(4) Die FMA kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden dürfen, unter Beachtung des Abs. 2 (Schlussteil) untersagen, wenn weitere ausländische Kapitalanlagefondsanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 181 nicht ordnungsgemäß durchlaufen haben.

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