§ 167 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 und 131 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.

(2) Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass

1.

die Anteilsausgabe sowie abweichend von § 55 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;

2.

die Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank abweichend von § 57 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich in Anlagen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.

(4) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.

(6) Das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, hat das Kundeninformationsdokument diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem offenen Immobilienfonds, der von EU-AIFM verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).

(8) Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für andere Sondervermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.

(9) „Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 30.07.2013 bis 31.08.2015

(1) Die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 36 bis 38 und 131 finden auf Andere Sondervermögen Anwendung, soweit in § 166 und in den Abs. 2 bis 8 dieser Bestimmung nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die §§ 50 bis 65 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes eines Anderen Sondervermögens im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.

(2) Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass

1.

die Anteilsausgabe sowie abweichend von § 55 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;

2.

die Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank abweichend von § 57 Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines „Anderen Sondervermögens“, das mehrheitlich in Anlagen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.

(4) Die für „Andere Sondervermögen“ geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die „Anderen Sondervermögen“ zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, die „Andere Sondervermögen“ verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.

(6) Das Kundeninformationsdokument gemäß § 134 hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 2 zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 anlegen, hat das Kundeninformationsdokument diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Bewilligung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.

(7) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem offenen Immobilienfonds, der von EU-AIFM verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (§ 129 Abs. 1, § 140 und § 175 Abs. 1).

(8) Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für andere Sondervermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.

(9) „Andere Sondervermögen“ sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.

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