§ 166 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

1.

Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

2.

Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

4.

Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

5.

§ 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;

6.

Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.

„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und § 84a finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

  1. (1)Absatz eins„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des Paragraph 67, Absatz eins, nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:
    1. 1.Ziffer einsAnteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß Paragraph 71,, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
    2. 2.Ziffer 2Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    3. 3.Ziffer 3Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des Paragraph 71, entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
    4. 4.Ziffer 4Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    5. 5.Ziffer 5§ 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 5, ist nicht anwendbar;
    6. 6.Ziffer 6Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Ziffer 3, anlegen darf.
    „Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG.
  2. (2)Absatz 2Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und § 84a finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.Die in den Paragraphen 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und Paragraph 84 a, finden auf die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß § 163 erfüllt, darf zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 9 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023, Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13, welche die Kriterien gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 bis 5 nicht erfüllen, sowie sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Veranlagung in derartige Vermögenswerte begründet keine Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, für diesen Spezialfonds besondere Rückzahlungsmodalitäten im Sinne von § 167 Abs. 2 vorzusehen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des § 17 AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrückgaben kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteilinhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Auf die in Abs. 3 erster Satz genannten zusätzlichen Vermögenswerte ist § 78 Abs. 2 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Prozentsatz von bis zu 20 vH gilt. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Abs. 1 erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß Paragraph 163, erfüllt, darf zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13,, welche die Kriterien gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 nicht erfüllen, sowie sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Veranlagung in derartige Vermögenswerte begründet keine Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, für diesen Spezialfonds besondere Rückzahlungsmodalitäten im Sinne von Paragraph 167, Absatz 2, vorzusehen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des Paragraph 17, AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrückgaben kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteilinhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Auf die in Absatz 3, erster Satz genannten zusätzlichen Vermögenswerte ist Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Prozentsatz von bis zu 20 vH gilt. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Absatz eins, erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 21.07.2023
(1) „Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:

1.

Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;

2.

Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;

4.

Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;

5.

§ 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;

6.

Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.

„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

(2) Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und § 84a finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

  1. (1)Absatz eins„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des § 67 Abs. 1 nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des Paragraph 67, Absatz eins, nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:
    1. 1.Ziffer einsAnteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß § 71, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß Paragraph 71,, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
    2. 2.Ziffer 2Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    3. 3.Ziffer 3Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des § 71 entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des Paragraph 71, entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
    4. 4.Ziffer 4Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    5. 5.Ziffer 5§ 78 Abs. 2 Z 5 ist nicht anwendbar;Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 5, ist nicht anwendbar;
    6. 6.Ziffer 6Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Z 3 anlegen darf.Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Ziffer 3, anlegen darf.
    „Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG.„Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG.
  2. (2)Absatz 2Die in den §§ 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und § 84a finden auf die unter Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.Die in den Paragraphen 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und Paragraph 84 a, finden auf die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß § 163 erfüllt, darf zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 9 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. 111/2023, Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13, welche die Kriterien gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 bis 5 nicht erfüllen, sowie sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Veranlagung in derartige Vermögenswerte begründet keine Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, für diesen Spezialfonds besondere Rückzahlungsmodalitäten im Sinne von § 167 Abs. 2 vorzusehen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des § 17 AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrückgaben kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteilinhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Auf die in Abs. 3 erster Satz genannten zusätzlichen Vermögenswerte ist § 78 Abs. 2 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Prozentsatz von bis zu 20 vH gilt. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Abs. 1 erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß Paragraph 163, erfüllt, darf zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13,, welche die Kriterien gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 nicht erfüllen, sowie sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Veranlagung in derartige Vermögenswerte begründet keine Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft, für diesen Spezialfonds besondere Rückzahlungsmodalitäten im Sinne von Paragraph 167, Absatz 2, vorzusehen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des Paragraph 17, AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrückgaben kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteilinhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Auf die in Absatz 3, erster Satz genannten zusätzlichen Vermögenswerte ist Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Prozentsatz von bis zu 20 vH gilt. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Absatz eins, erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.

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