§ 148 InvFG 2011 Aufsichtsmaßnahmen

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondereZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß Paragraph 50, oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit deren Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. 1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen einer Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise untersagen;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen verlangen;
    3. 3.Ziffer 3eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 147 Abs. 2 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 147, Absatz 2, zustehen, hat
      1. a)Litera ader Verwaltungsgesellschaft alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
      2. b)Litera bim Falle, dass der Verwaltungsgesellschaft die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die im Einleitungsteil dieser Bestimmung beschriebene Gefahr nicht vergrößern;
    4. 4.Ziffer 4Geschäftsleitern der Verwaltungsgesellschaft unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    5. 5.Ziffer 5die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Bewilligung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Verwaltungsgesellschaft zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. Es findet § 70 Abs. 2b und 3 sowie Abs. 6 BWG Anwendung.Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Bewilligung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Verwaltungsgesellschaft zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. Es findet Paragraph 70, Absatz 2 b und 3 sowie Absatz 6, BWG Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.Alle von der FMA gemäß Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 4), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz eins, Ziffer 4,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der VerordnungenVerordnung (EU) Nr. 583/2010 oder, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 tritt.Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bestimmungen gemäß Paragraph 143, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der VerordnungenVerordnung (EU) Nr. 583/2010 oder, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder die Bewilligung gemäß Paragraph 50, zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 50, tritt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondereZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß Paragraph 50, oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit deren Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. 1.Ziffer einsKapital- und Gewinnentnahmen einer Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise untersagen;
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen verlangen;
    3. 3.Ziffer 3eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 147 Abs. 2 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 147, Absatz 2, zustehen, hat
      1. a)Litera ader Verwaltungsgesellschaft alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
      2. b)Litera bim Falle, dass der Verwaltungsgesellschaft die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die im Einleitungsteil dieser Bestimmung beschriebene Gefahr nicht vergrößern;
    4. 4.Ziffer 4Geschäftsleitern der Verwaltungsgesellschaft unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    5. 5.Ziffer 5die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Bewilligung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Verwaltungsgesellschaft zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. Es findet § 70 Abs. 2b und 3 sowie Abs. 6 BWG Anwendung.Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Bewilligung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Verwaltungsgesellschaft zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters. Es findet Paragraph 70, Absatz 2 b und 3 sowie Absatz 6, BWG Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.Alle von der FMA gemäß Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 4), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz eins, Ziffer 4,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Bestimmungen gemäß § 143 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der VerordnungenVerordnung (EU) Nr. 583/2010 oder, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 oder die Bewilligung gemäß § 50 zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 50 tritt.Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bestimmungen gemäß Paragraph 143, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes oder des BWG oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des BWG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder eine Bestimmung der VerordnungenVerordnung (EU) Nr. 583/2010 oder, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diese Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder die Bewilligung gemäß Paragraph 50, zu entziehen. Verletzt die Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 3 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 50, tritt.

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