§ 143 InvFG 2011 Aufsicht

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der §§ 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß § 37;die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 37 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der §§ 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36,, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    4. 4.Ziffer 4die Einhaltung der §§ 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß § 36; unddie Einhaltung der Paragraphen 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 36 ;, und
    5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der §§ 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß § 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;die Einhaltung der Paragraphen 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß Paragraph 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
    2. 2.Ziffer 2der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
    durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 147 zu.durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 147, zu.
  3. (2)Absatz 2§ 23 KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Paragraph 23, KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  4. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 23.07.2019 bis 08.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der §§ 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß § 37;die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 37 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der §§ 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß § 36, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36,, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    4. 4.Ziffer 4die Einhaltung der §§ 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß § 36; unddie Einhaltung der Paragraphen 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 36 ;, und
    5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der §§ 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß § 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;die Einhaltung der Paragraphen 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß Paragraph 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
    2. 2.Ziffer 2der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
    durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 147 zu.durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 147, zu.
  3. (2)Absatz 2§ 23 KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Paragraph 23, KMG 2019 betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  4. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.

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