§ 125 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine inländische Verschmelzung ist mit dem im Verschmelzungsplan gemäß § 117 Abs. 1 Z 6 angeführten Datum wirksam. Für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen ist der im Verschmelzungsplan angegebene Zeitpunkt maßgeblich.

(2) Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in Österreich bewilligt ist, gelten die Fristen gemäß Abs. 1, wobei die allenfalls erforderliche Bewilligung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW jedenfalls abzuwarten ist. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, richten sich die Fristen gemäß Abs. 1 nach dem Recht des Herkunftsstaates des übernehmenden OGAW.

(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß § 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 54 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.

(4) Eine Verschmelzung, die gemäß Abs. 1 oder 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 14.08.2015

(1) Eine inländische Verschmelzung ist mit dem im Verschmelzungsplan gemäß § 117 Abs. 1 Z 6 angeführten Datum wirksam. Für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettovermögensbestandes für Barzahlungen ist der im Verschmelzungsplan angegebene Zeitpunkt maßgeblich.

(2) Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in Österreich bewilligt ist, gelten die Fristen gemäß Abs. 1, wobei die allenfalls erforderliche Bewilligung durch die Anteilinhaber des übertragenden OGAW jedenfalls abzuwarten ist. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, bei denen der übernehmende OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, richten sich die Fristen gemäß Abs. 1 nach dem Recht des Herkunftsstaates des übernehmenden OGAW.

(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß § 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 54 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.

(4) Eine Verschmelzung, die gemäß Abs. 1 oder 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

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