§ 27 InvFG 2011 Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt, Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, erstreckt,

  1. 1.Ziffer einsdarf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und
  2. 2.Ziffer 2unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG§ 45 Abs. 1 ESAEG.unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, den Vorschriften gemäß Paragraph 9345, Absatz 2 aeins, BWGESAEG.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 30.07.2013 bis 14.08.2015
§ 27.Paragraph 27,

Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 erstreckt, Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, erstreckt,

  1. 1.Ziffer einsdarf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten OGAW anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben; und
  2. 2.Ziffer 2unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG§ 45 Abs. 1 ESAEG.unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, den Vorschriften gemäß Paragraph 9345, Absatz 2 aeins, BWGESAEG.

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