§ 11 InvFG 2011

Investmentfondsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. Jede Beschwerde und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Die Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Falls der von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt wurde, hat die Verwaltungsgesellschaft Maßnahmen gemäß § 141 Abs. 1 zu ergreifen und geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Anlegerbeschwerden zu gewährleisten, und um sicherzustellen, dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftmitgliedstaates und gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW einzureichen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um Informationen auf Antrag der Anleger, sonst interessierter Personen oder Stellen oder der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW, insbesondere auch Informationen im Sinne von § 38 Abs. 1 für zuständige Behörden, bereitzustellen.

(5) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mittels Verordnung festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.

(6) § 74 Abs. 1 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß Abs. 1 bis 5 ermöglicht werden kann.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 18.03.2016 bis 30.12.2016

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. Jede Beschwerde und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(2) Die Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Falls der von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt wurde, hat die Verwaltungsgesellschaft Maßnahmen gemäß § 141 Abs. 1 zu ergreifen und geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Anlegerbeschwerden zu gewährleisten, und um sicherzustellen, dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftmitgliedstaates und gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW einzureichen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorzusehen, um Informationen auf Antrag der Anleger, sonst interessierter Personen oder Stellen oder der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW, insbesondere auch Informationen im Sinne von § 38 Abs. 1 für zuständige Behörden, bereitzustellen.

(5) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mittels Verordnung festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.

(6) § 74 Abs. 1 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß Abs. 1 bis 5 ermöglicht werden kann.

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