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(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung – ausgenommen jene nach Abs. 3 – bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(3) Für Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3) und die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (§ 40 Abs. 6) genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, Genehmigungsanträge gemäß §§ 24 und 38 ohne Beschluss des Gemeinderates zurückzuziehen. Der Gemeinderat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung – ausgenommen jene nach Abs. 3 – bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(3) Für Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3) und die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (§ 40 Abs. 6) genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, Genehmigungsanträge gemäß §§ 24 und 38 ohne Beschluss des Gemeinderates zurückzuziehen. Der Gemeinderat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020