§ 16 GenVG

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

§ 16. Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum GenossenschaftsregisterFirmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 11.06.1980 bis 31.12.1990

§ 16. Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum GenossenschaftsregisterFirmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.

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