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SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND
UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
§ 46. (1) UniversitätslehrerinnenSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrernicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diesind diese Bundesgesetze in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sindjeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.
(5) Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND
UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
§ 46. (1) UniversitätslehrerinnenSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrernicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diesind diese Bundesgesetze in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sindjeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.
(5) Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.