§ 46 B-GlBG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46, (1) Universitätslehrerinnen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 22, Litera b, UOG und Paragraph 34, KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zugeordnet ist, sexuell belästigt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2durch Dritte sexuell belästigt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. (3)Absatz 3Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdas die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. 2.Ziffer 2das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adas eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
      2. b)Litera bbei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.
  3. (4)Absatz 4Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Absatz eins und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.
  4. (5)Absatz 5Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.Gemäß Absatz 2, diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. Paragraph 18, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. (7)Absatz 7Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.Im Absatz eins, angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 sind anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 30.09.2001 bis 30.06.2004
§ 46.Paragraph 46, (1) Universitätslehrerinnen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 22, Litera b, UOG und Paragraph 34, KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zugeordnet ist, sexuell belästigt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2durch Dritte sexuell belästigt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. (3)Absatz 3Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdas die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. 2.Ziffer 2das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adas eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
      2. b)Litera bbei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.
  3. (4)Absatz 4Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Absatz eins und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.
  4. (5)Absatz 5Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.Gemäß Absatz 2, diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. Paragraph 18, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (6)Absatz 6Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. (7)Absatz 7Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.Im Absatz eins, angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 sind anzuwenden.

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