§ 28 B-GlBG Einrichtung und Mitgliedschaft

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 28, (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. (2)Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unddie gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6.die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6,
  2. (1)Absatz einsBei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  3. (2)Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
  4. (3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2004
Paragraph 28, (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. (2)Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unddie gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
    2. 2.Ziffer 2die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6.die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6,
  2. (1)Absatz einsBei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  3. (2)Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
  4. (3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

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