§ 26 B-GlBG Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 26, (1) Jede Ressortleiterin und jeder Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.

  1. (1)Absatz einsJede Ressortleiterin und jeder Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Vertretungsbereich hat die Ressortleiterin oder der Ressortleiter eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 haben jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.Abweichend von Absatz eins, haben jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zur oder zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist, daßdass die oder der Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsdem Personalstand des Ressorts angehört und
    2. 2.Ziffer 2in einer zum Vertretungsbereich der oder des zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten gehörenden Dienststelle beschäftigt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter für jeden Vertretungsbereich je drei Bedienstete als Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Bestellung vorzuschlagen.
  7. (7)Absatz 7Bei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung in:
    1. 1.Ziffer einsder Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
    2. 2.Ziffer 2der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Bei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung inBei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung in
    1. 1.Ziffer einsder Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
    2. 2.Ziffer 2der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2004
Paragraph 26, (1) Jede Ressortleiterin und jeder Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.

  1. (1)Absatz einsJede Ressortleiterin und jeder Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Vertretungsbereich hat die Ressortleiterin oder der Ressortleiter eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 haben jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.Abweichend von Absatz eins, haben jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zur oder zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist, daßdass die oder der Bedienstete
    1. 1.Ziffer einsdem Personalstand des Ressorts angehört und
    2. 2.Ziffer 2in einer zum Vertretungsbereich der oder des zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten gehörenden Dienststelle beschäftigt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter für jeden Vertretungsbereich je drei Bedienstete als Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Bestellung vorzuschlagen.
  7. (7)Absatz 7Bei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung in:
    1. 1.Ziffer einsder Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
    2. 2.Ziffer 2der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Bei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung inBei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung in
    1. 1.Ziffer einsder Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
    2. 2.Ziffer 2der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.

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