Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sexuelle Belästigung
§ 18. (1) Eine DienstnehmerinIst eine vertraglich Bedienstete oder ein Dienstnehmer hat gegenübervertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch aufBund zum Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden istVermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße bestehtDer Ersatzanspruch beträgt, hatwenn die DienstnehmerinBedienstete oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 363,4 Euro.Bedienstete
1. | bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder | |||||||||
2. | im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate | |||||||||
zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt. |
Sexuelle Belästigung
§ 18. (1) Eine DienstnehmerinIst eine vertraglich Bedienstete oder ein Dienstnehmer hat gegenübervertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch aufBund zum Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden istVermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße bestehtDer Ersatzanspruch beträgt, hatwenn die DienstnehmerinBedienstete oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 363,4 Euro.Bedienstete
1. | bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder | |||||||||
2. | im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate | |||||||||
zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt. |