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Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein BeamterIn Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgtAbs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, wennfür die Beamtin oderdas Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Beamtein § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
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Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein BeamterIn Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nachim § 3 Z 5 § 13 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtetgenannten Gründe führen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgtAbs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, wennfür die Beamtin oderdas Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Beamtein § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
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