§ 11c B-GlBG Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 11c.Paragraph 11 c,

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. 2.Ziffer 2in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 4550% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 4550% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011
§ 11c.Paragraph 11 c,

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. 1.Ziffer einsin der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. 2.Ziffer 2in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 4550% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 4550% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

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